Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils in Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Dies gilt auch für beschäftigte Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.